Geplante Neuerungen bei der Grundsteuer • BSV-Express, Bausachverständigenbüro für Immobiliengutachten
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Geplante Neuerungen bei der Grundsteuer

Die Änderung des Grundsteuer-Gesetzes ist beschlossene Sache. Der Bundesrat hat einem entsprechenden Gesetzentwurf zugestimmt. Neue Bewertungsverfahren für Grundstücke sollen in Kraft treten. Dadurch soll eine gerechte Steuererhebung gewährleistet werden.

Beim Grundvermögen soll es ein neues Bewertungsziel geben. Bisher hat man den Verkehrswert, als auch gemeiner Wert bekannt, ermittelt. Zukünftig soll der sogenannte Kostenwert als Bemessungsgrundlage für die Steuer ermittelt werden. Dieser Wert soll den Investitionsaufwand für die Immobilien abbilden. Die Höhe des Investitionsaufwands dient als Indikator für die Leistungsfähigkeit des Grund und Bodens und soll in die Bemessung der Steuer mit einfließen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

Um die geplanten Änderungen auf den Weg zu bringen, ist es notwendig die Bestimmungen des Grundgesetzes zu ändern. Ein entsprechender Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes liegt dem Bundesrat vor. Im zweiten Schritt folgt der Entwurf eines neuen Bewertungssystems.

Nach Ansicht der meisten Länder soll die Neugestaltung der Grundsteuer auf einem Bundesgesetz basieren. Hier soll die Bemessungsgrundlage der Steuer neu berechnet werden. Für das Grundvermögen ist ein erheblich neues Bewertungsverfahren vorgesehen. Mit dem Gesetzentwurf ist eine Änderung des Grundgesetzes angedacht. Diese ist notwendig, da nach der aktuell bestehenden Rechtslage Unklarheit darüber besteht, ob dem Bund diese Gesetzgeberbefugnis überhaupt zusteht. Durch die Änderung des Grundgesetzes soll diese Gesetzgeberkompetenz auf den Bund übertragen werden.

Einführung eines neuen Bewertungssystems

Zuerst ist es notwendig, die Bewertungsvorschriften für die Zwecke der Grundsteuer neu zu definieren. Grundstücke, sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sollen ab den 01.01.2022 zu ersten Mal nach den neuen Vorschriften bewertet werden. In der Zukunft soll dann regelmäßig eine Wiederholung der Bewertung des Grund und Bodens, sowie der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erfolgen. Dadurch soll ein Bewertungsstau verhindert werden. Das Grundvermögen wird mit dem Richtwert für Grund und Boden bewertet, und der Gebäudewert mit den Pauschalherstellungskosten errechnet. Dies ist gesetzlich in den §§ 227, 233 und 236 geregelt. Der Gebäudewert nach den Pauschalherstellungskosten wird um die Altwertminderung gemäß Anlage 36 gemindert.

Die Feststellung der neuen Verkehrswerte hält der Gesetzgeber allerdings erst ab dem 01.01.2022 für realisierbar. Erst zu diesem Zeitpunkt liegen die notwendigen Daten vor. Aus diesem Grund bleiben die Einheitswerte bis Ende 2026 für die Berechnung der Steuer maßgebend. Der Gesetzgeber wünscht sich eine sogenannte Fortsetzungsgeltungsanordnung vom Bundesverfassungsgericht. Grundstückseigentümer und Immobilienbesitzer sollten darauf achten, dass die Einheitswert-Bescheide mit dem Vorläufigkeitsvermerk ergehen.

In der Bundesrepublik sollen im Zuge der Reform der Grundsteuer ca. 35 Millionen Grundstücke und Gebäude in den nächsten Jahren neu bewertet werden. Ob sich die Grundsteuerbelastung positiv oder negativ auswirkt, kann man zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht sagen. Da die Steuer zukünftig umgelegt werden kann, sind eventuell auch einige Mieter von der anstehenden Reform des Grundsteuergesetzes betroffen. Begünstigter der Steuer sind die Kommunen, aktuell liegen die Steuereinnahmen bei rund 13 Milliarden Euro.

Anlass der Grundsteuerreform ist, dass die gegenwärtigen Bewertungs-Methoden überaltert und damit als verfassungsrechtlich bedenklich sind. Die Einheitswerte sind in den alten Bundesländern auf dem Stand von 1964 und in den neuen Bundesländern auf den Stand von 1935! Ab 2022 erfolgen dann Neubewertungen, die auf der Grundlage des genannten Kostenwertes basieren, und die künftig wiederholt aktualisiert werden sollen. Eine künftige zeitnahe Bewertung wird angestrebt.