Förderung zum Altbaugutachten der Gemeinde Kall
Nachstehend sind die beschlossenen Fördermöglichkeiten und die dabei zu Grunde liegenden Voraussetzungen im Einzelnen beschrieben:
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nur natürliche Personen. Handelt es sich bei diesen um Ehepaare oder um nicht eheliche Lebensgemeinschaften, haben beide Partner im Prinzip Anspruch auf Förderung, jedoch entsprechend nur zur Hälfte des Gesamtförderbetrages. Sollte der Empfänger von Fördermitteln im Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angeben machen, muss er die Fördermittel ganz oder teilweise zurückzahlen.
Um über die Förderung zu entscheiden, hat der Antragsteller ein durch einen Architekten oder Immobiliengutachter erstelltes Altbaugutachten mit Bestandsaufnahme, Modernisierungsempfehlung und Kostenschätzung vorzulegen. Der mögliche Käufer des Objektes kann auf Antrag einen Zuschuss zu den Gutachtenkosten beantragen. Er beträgt maximal 600 Euro. Die Förderung von Altbaugutachten ist ausgeschlossen, wenn bereits ein notarieller Kaufvertrag besteht oder bereits ein entsprechendes Altbaugutachten für das Gebäude existiert. Außerdem muss ein entsprechend bezuschusstes Gutachten bei Nichtzustandekommen eines Kaufvertrages der Gemeinde Kall zur Weiterverwendung in einem Informationspool zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung für einen entsprechenden Förderantrag ist außerdem eine Erklärung des Eigentümers des Altbaus, dass er grundsätzlich bereit ist, dass Objekt an den oder die Antragsteller zu verkaufen.
Die Gesamtförderzeit beträgt 6 Jahre, die jährliche Förderung beträgt 600 Euro Grundbetrag plus 300 Euro Erhöhungsbetrag für jedes im Förderzeitraum im Haushalt der Antragsteller lebende Kind bis zum vollendeten 18.Lebensjahr und bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 1.500 Euro. Wird während der Gesamtförderzeit ein Kind geboren, erhält es die Förderung anteilig. Die Auszahlung bewilligter Fördermittel erfolgt, sobald der Fördermittelempfänger zum Stichtag 01.07. ein Jahr lang die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hat. Als Nachweis gilt die Meldebescheinigung aus der hervorgeht, dass das Förderobjekt der Hauptwohnsitz der geförderten Personen ist. Wenn diese Meldebescheinigung nicht innerhalb von 2 Jahren vorgelegt wird, sind sie Fördermittel zurück zu zahlen.
Wird die Eigennutzung des Objektes während der Dauer der Förderung aufgegeben, dann erlischt der Anspruch. Auch bei Schenkungen und Erbfolgen ist eine Förderung ausdrücklich ausgeschlossen.
Auch für den Abbruch eines Altbaus und die Errichtung eines Ersatzneubaus (Ein- oder Zweifamilienhaus) an gleicher Stelle gewährt die Gemeinde die oben genannten Förderungen. Das gleiche gilt auch dann, wenn es sich bei dem Altbau um ein bisher gewerblich genutztes Gebäude handelt. Voraussetzung ist hier nur die künftige Nutzung als privates Ein- oder Zweifamilienhaus.